Satzung SPD OV Schüttorf

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS Satzung des Ortsvereins Schüttorf

Präambel

Die Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.

Der SPD-Ortsverein Schüttorf stimmt diesem Bekenntnis zu und verfolgt gemeinsam diese Ziele.

Es gilt das Organisationsstatut der SPD in seiner aktuellen Version.

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Samtgemeinde Schüttorf.

Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Schüttorf. Sein Sitz ist in Schüttorf.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Parteizugehörigkeit

Für die Parteizugehörigkeit gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und des Bezirksstatus Weser-Ems.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der  Ortsvereinsvorstand.

Er muss über den Aufnahmeantrag innerhalb  eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und  nach der vom Parteivorstand hierzu ggflls. erlassenen Richtlinie.

§ 4 Parität

Alle zu besetzenden Organe sind paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen.

Sollte keine Frau für einen, Frauen zustehenden, Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

Die weiblichen Mitglieder des Ortsvereins können besondere Versammlungen durchführen.

§ 5 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

  • Mitgliederversammlung und
  • Ortsvereinsvorstand.

 § 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen.

Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ortsvereins.

 

Beratend können geladen werden:

  • die im Bereich des Kreisverbandes Grafschaft Bentheim gewählten

Bundestags-  und Landtagsabgeordneten,

  • der/die Landrat/Landrätin oder stellv. Landrat/Landrätin, soweit sie Mitglied der

SPD sind und

  • der/die Bürgermeister/in der Stadt und der Samtgemeinde Schüttorf, soweit

sie  Mitglied der SPD sind.

 

Weitere beratende Teilnehmer können geladen werden.

Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und grundsätzlich halbjährlich stattfinden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:

  • Entgegennahme der Berichte des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren,
  • Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte der Fraktionsvorsitzenden und
  • Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

 

Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.

Bei Dringlichkeit kann diese Frist verkürzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Der Ortsvereinsvorstand, die Kassenprüfer und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

Die Mandats- und Funktionsträger sind der Mitgliederversammlung gegenüber zur Information über ihre Arbeit verpflichtet.

 

 § 7 Ortsvereinsvorstand

Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  • dem/der Kassenführer/in,
  • dem/der stellv. Kassenführer/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der stellv. Schriftführer/in,
  • dem/der Mitgliederbeauftragten,
  • dem/der stellv. Mitgliederbeauftragten und
  • bis zu sieben Beisitzer/innen.

 

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Ortsvereinsvorstandes teil:

  • die Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion Stadt und Samtgemeinde

oder deren Vertreter(innen),

  • der/die Bürgermeister/in der Stadt und Samtgemeinde Schüttorf (sofern er/sie

der SPD angehört),

  • je ein Vertreter der im Ortsverein aktiven Arbeitsgemeinschaften,
  • der/die Leiter/in der historischen Kommission und
  • stimmberechtigte Mitglieder aus höheren Parteigliederungen.

 

Weitere beratende Teilnehmer können geladen werden.

Die Zahl der Beisitzer(innen) bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Ortsvereinsvorstandes. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

Der Ortsvereinsvorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung die Geschäfte des Ortsvereines. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  • die Durchführung aller organisatorischen Maßnahmen,
  • die Gründung und Förderung der Arbeitsgemeinschaften nach den

Richtlinien des Parteivorstandes,

  • die Einrichtung von fachbezogenen Projektgruppen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen aller Art,
  • die Förderung der politischen Bildungsarbeit,
  • die Information der Öffentlichkeit durch Medienarbeit und Interne

Kommunikation und

  • die Vorbereitung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen im

Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Wahlen im

Zuständigkeitsbereich des Ortsvereines.

 

Eine Geschäftsordnung regelt Medienarbeit und Interne Kommunikation. Besondere Bedeutung hat hier die Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden.

Die Sitzungen des Ortsvereinsvorstands sind für alle Mitglieder des Ortsvereins öffentlich; sie finden grundsätzlich monatlich statt.

Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung festgestellt wurde.

Der Ortsvereinsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Im Rahmen der Aufgabenstellung bildet der Ortsvereinsvorstand einen Geschäftsführenden Ortsvereinsvorstand.

Zum Geschäftsführenden Vorstand  im Sinne des § 26 (2) BGB gehören:

  • die/der Vorsitzende,
  • die beiden stv. Vorsitzenden,
  • die/der Kassierer(in) und
  • die/der Schriftführer(in).

 

Jeweils die Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion Stadt und Samtgemeinde oder deren Vertreter(innen) nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Der Geschäftsführende Vorstand ist für die politische Außendarstellung des Ortsvereins verantwortlich.

Er tagt grundsätzlich  monatlich; er bereitet die  Sitzungen und Entscheidungen des Ortsvereinsvorstands vor.

Der Ortsvereinsvorstand kann dem Geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Wahlen

Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten  zu beachten.

Für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen zu den Kommunalwahlen sind neben dem Organisationsstatut und der Wahlordnung der SPD die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und die vom Bezirk Weser-Ems beschlossenen Richtlinien einzuhalten.

Zur Vorbereitung und Erarbeitung der Kommunalwahlvorschläge kann sich der Ortsvereinsvorstand eines Wahlausschusses bedienen. Wird ein Wahlausschuss bestellt, so ist dieser ausschließlich dem Ortsvereinsvorstand verantwortlich. Der Wahlausschuss ist rechtzeitig zu bilden.

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

 

§ 9 Projektgruppen

Zur Erarbeitung politischer Entscheidungen können Projektgruppen eingesetzt werden. Folgende Grundsätze sind bei der Einsetzung durch den Ortsvereinsvorstand zu beachten:

  • die Projektgruppe konstituiert sich als personelle Querschnittsaufgabe mit

Gliedrungen, Betroffenen, Interessierten und Sachkundigen

  • sie hat einen fest umrissenen Arbeitsauftrag (Diskussionsvorlage/Antrag für

eine Sitzung/Vorbereitung einer Aktion)

  • sie arbeitet in einem zeitlich begrenzten Rahmen
  • alle Mitglieder der Projektgruppe erhalten die Möglichkeit, in den Gremien der

SPD ihre Ausarbeitung/Vorschläge vorzutragen und zu begründen. Dieses gilt

ausdrücklich auch für Nichtmitglieder

  • Abstimmungen sind Mitgliedern der SPD vorbehalten.

 

§ 10 Revision

Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Kassenprüfer(innen) gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstands sein.

Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften, Datenschutz, Mitgliederentscheide

Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD, sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

Die derzeit gültige Satzung tritt außer Kraft.

Diese Satzung wurde am 19.11.2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ergänzt am 16.03.2023.

Diese Satzung tritt am 17.03.23 in Kraft.

 

 

 

 

Gez.: geschäftsführender Vorstand